Einkaufsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen Stand 2010 (PDF)
1. Geltungsbereich, deutsches Recht
1.1 Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten, die Lieferung annehmen bzw. Zahlungen erbringen.
1.2 Abweichungen von diesen Einkaufsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt wurden. Bestätigte Abweichungen gelten jeweils für den konkreten Einzelfall ohne Wirkung für die weitere Zukunft.
1.3 Diese Einkaufsbedingungen ersetzen alle vorhergehenden Einkaufsbedingungen.
1.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
1.5 Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit uns.
1.6 Soweit im Zusammenhang mit den Lieferungen auf Incoterms verwiesen wird, sind damit die Incoterms 2010 gemeint. Falls im Einzelfall Incoterms verwandt
werden, die von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Regelungen enthalten, haben die Regelungen der individuell vereinbarten Incoterms
Vorrang.
2. Bestellungen
2.1 Nur schriftliche Bestellungen sind verbindlich. Entsprechendes gilt für sonstige Absprachen, die vor oder nach Vertragsabschluss erfolgen.
2.2 Unsere Bestellungen können nur innerhalb einer Woche ab Datum der Bestellung angenommen werden.
2.3 An Angebotsunterlagen (Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen) behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Angebotsunterlagen
dürfen ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.4 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen.
2.5 Der Lieferant ist nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt, von der Bestellspezifikation abweichende Lieferungen zu erbringen.
Auch nach erfolgter Zustimmung ist der Lieferant verpflichtet, uns auf Anforderung kostenfrei entsprechende Produktmuster zur Verfügung zu stellen. Die
generelle Akzeptanz des Musters entbindet den Lieferanten nicht von seinen sonstigen vertraglichen Verpflichtungen. Sie stellt auch keine Abnahme des
endgültigen Produkts dar.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Die in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise (Incoterms 2010).
3.2 Steuern, Zölle und sonstige Abgaben – mit Ausnahme der Umsatzsteuer – trägt der Lieferant.
3.3 Nach Erhalt der Lieferungen erfolgen unsere Zahlungen unter Abzug von 2 % Skonto innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungseingang oder innerhalb von 30
Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Zahlung beinhaltet weder eine Aussage über die Qualität der Lieferung
noch schränkt sie unsere Rechte ein. 3.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang
zu.
3.5 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren, Lieferscheinen und Rechnungen unsere Bestellnummer sowie die übrigen Bestellangaben (Datum,
Menge etc.) anzugeben; unterlässt er dies, so sind darauf beruhende Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
3.6 Im Falle des Zahlungsverzugs haften wir nur in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses.
4. Lieferzeit
4.1 Die vereinbarten Lieferzeiten bzw. Liefertermine sind bindend. Haben die Parteien eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese mit dem Datum der Bestellung
zu laufen. Der Liefertermin ist der Tag des Eintreffens der Lieferung an der von uns vorgegebenen Lieferanschrift.
4.2 Bei verspäteter Lieferung, die der Lieferant zu vertreten hat, sind uns nach Mahnung alle aus der Verspätung entstehenden Schäden zu ersetzen. Eine
Mahnung ist entbehrlich, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Schadensersatz statt der Leistung können wir nach erfolglosem
Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist verlangen.
4.3 Bei verspäteter Lieferung sind wir – unabhängig davon, ob der Lieferant diese zu vertreten hat – berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten
angemessenen Frist, vom Vertrag zurückzutreten.
4.4 Wird erkennbar, dass Liefertermine nicht eingehalten werden können, so hat sich der Lieferant unverzüglich mit uns in Verbindung zu setzen.
4.5 Die Lieferungen haben werktags während der üblichen Geschäftszeiten zu erfolgen. Die Unterzeichnung des Lieferscheines bzw. die tatsächliche Annahme
der gelieferten Ware beinhalten keine Aussagen darüber, ob die Lieferung spezifikationsgerecht ist.
4.6 Sollten wir aufgrund von höherer Gewalt, wozu auch Streiks, Aussperrungen sowie von uns unverschuldete Transportstörungen und Betriebsstörungen in
unserem Bereich gehören, nicht zur Abnahme in der Lage sein, sind wir für diese Zeit von unserer Abnahmeverpflichtung befreit. Ansprüche des Lieferanten
auf Gegenleistung sowie Schadensersatz sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
5. Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt des Lieferanten
5.1 Die Lieferungen erfolgen gemäß Incoterms 2010.
5.2 Das Eigentum an den gelieferten Waren geht mit der Lieferung auf uns über. Etwaige Eigentumsvorbehalte des Lieferanten werden von uns nicht akzeptiert.
6. Qualität und Dokumentation, Compliance
6.1 Die Lieferungen haben den gesetzlichen Bestimmungen, dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik sowie insbesondere den einschlägigen Umweltbestimmungen zu entsprechen und die vereinbarten Spezifikationen einzuhalten.
6.2 Im Rahmen seines Geschäftsbetriebes berücksichtigt der Lieferant umfassend Aspekte des Umweltschutzes.
7. Mängelanzeige – Mängelhaftung
7.1 Wir sind verpflichtet, die Lieferung innerhalb angemessener Frist auf etwaige Mängel zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn Arbeitstagen,
gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, versandt wird (wobei wir nur für die rechtzeitige Versendung
nachweispflichtig sind). Der Lieferant verpflichtet sich, eine eigene Warenausgangskontrolle zur Qualitätssicherung vorzunehmen. Wir sind nur zur Rüge etwaiger Mängel – nicht aber zur Untersuchung der Ware – verpflichtet.
7.2 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit folgenden Ergänzungen:
a) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre, gerechnet ab Ablieferung – längstens jedoch 30 Monate seit der Ablieferung, soweit das
Gesetz nicht eine längere Frist vorsieht. In den Fällen, in denen gesetzlich oder vertraglich eine Abnahme vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit
der Abnahme.
b) Bei Mangelhaftigkeit der Lieferungen sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen.
7.3 Der Lieferant haftet für jeden Verschuldensgrad. Haftungsbeschränkende Klauseln des Lieferanten erkennen wir nicht an.
7.4 Soweit wir wegen der Fehlerhaftigkeit unseres Produktes von Dritten in Anspruch genommen werden und diese Fehlerhaftigkeit auf eine Ware des Lieferanten
zurückzuführen ist, hat uns der Lieferant auf erstes Anfordern von diesen Schadensersatzansprüchen freizustellen.
8. Versicherung
Der Lieferant ist verpflichtet, sich ausreichend gegen alle Risiken aus der Produkthaftung zu versichern und uns diese Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.
9. Schutzrechte
9.1 Der Lieferant sichert zu, dass das von ihm gelieferte Produkt frei von Schutzrechten Dritter ist, die innerhalb der Europäischen Union, bestehen.
9.2 Sollten Dritte Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzungen gegen uns geltend machen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern hiervon freizustellen.
Diese Freistellung gilt auch gegenüber unseren Abnehmern. Diese Freistellungsverpflichtung entfällt, wenn der Lieferant die Liefergegenstände
entsprechend unseren Zeichnungen, Modellen oder dem gleichkommenden Beschreibungen hergestellt hat. Sofern der Lieferant in einem solchen Falle
eine Schutzrechtsverletzung befürchtet, wird er uns umgehend hiervon informieren.
10. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist für alle Lieferungen und Leistungen der von uns vorgegebene Bestimmungsort (in der Regel Anlieferungsort des jeweiligen Werkes).
11. Gerichtsstand/Geheimhaltung/Sonstiges
11.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Lieferbeziehung ist Reinbek. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat.
11.2 Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten.
Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung
des Vertrages und erlischt erst, wenn und soweit die Informationen allgemein bekannt geworden sind.
11.3 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der Teil einer Bestimmung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der
übrige Teil der Bestimmung wirksam.
Verkaufs-/Lieferbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Stand 2010 (PDF)
§1 Geltungsbereich
Für die Lieferungen der Dohrn Trading GmbH (im Folgenden: “DOHRN“) gelten ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen, soweit nicht ausdrücklich andere Bedingungen schriftlich von DOHRN genehmigt sind. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn DOHRN in
Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen
des Käufers die Ware vorbehaltlos liefert bzw. die Bestellung vorbehaltlos annimmt. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.
§2 Angebot, Vertragsschluss
Die Angebote von DOHRN sind freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt. Die Bestellung des Käufers ist ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages. Ein Liefervertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von DOHRN zustande. Deren
Inhalt ist maßgeblich für den Inhalt des Vertrages. Widerspricht der Käufer nicht unverzüglich, so wird der Inhalt dem Vertrag zugrunde gelegt.
Soweit im Zusammenhang mit den Lieferungen auf Incoterms verwiesen wird, sind damit die Incoterms 2010 gemeint. Falls im Einzelfall Incoterms verwandt werden, die von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Regelungen enthalten, haben die Regelungen der individuell vereinbarten Incoterms Vorrang.
Die Verkaufsangestellten von DOHRN sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
§3 Preise / Zahlungsbedingungen
Alle Preise von DOHRN verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, einschließlich Verpackung. Soweit in diesem Zusammenhang auf die Incoterms verwiesen wird, sind damit die Incoterms 2010 gemeint. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne oder die Materialkosten, so ist DOHRN berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Käufer ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg
der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungszugang ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Unbeschadet dessen ist DOHRN jederzeit dazu berechtigt, ohne Angaben von Gründen eine Lieferung von einer Zug-um-Zug-Zahlung abhängig zu machen. Gerät der Käufer in Verzug, so ist DOHRN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Darüber hinaus ist DOHRN berechtigt, im Falle des Verzuges des Käufers mit einer
(Teil)Zahlung, die gesamte Restschuld zur sofortigen Zahlung fällig zu stellen. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von DOHRN anerkannt sind. Außerdem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Sämtliche Zahlungen haben in Euro zu erfolgen.
§4 Eigentumsvorbehalt
DOHRN behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an DOHRN abgetreten. DOHRN nimmt die Abtretung an. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt, so lange er seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist DOHRN berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen. In diesem Fall ist der Käufer auf Verlangen von DOHRN hin verpflichtet, gegenüber DOHRN alle zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen und die Überprüfung des Bestands der abgetretenen Forderung durch einen Beauftragten anhand seiner Buchhaltung zu gestatten sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Erlischt das Eigentum von DOHRN durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung und wird der Käufer Eigentümer des Liefergegenstands, so übereignet der Käufer DOHRN hiermit im Vorhinein eine dem anteiligen Wert des Liefergegenstandes entsprechenden Miteigentumsanteil an der durch Verbindung entstandenen Sache. DOHRN nimmt das Angebot hiermit an. Die Übergabe wird ersetzt
durch unentgeltliche Verwahrung. Der Käufer hat DOHRN Zugriffe Dritter auf das Eigentum von DOHRN unverzüglich anzuzeigen sowie von sich aus und in Abstimmung mit DOHRN auf seine Kosten geeignete rechtliche Schritte dagegen zu unternehmen. Im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers, des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers, einer Übertragung der Anwartschaft auf Dritte oder des Übergangs des Geschäftsbetriebs des Käufers auf Dritte ist DOHRN berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen und zu diesem Zweck die Geschäftsräume des Käufers zu betreten. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware ist DOHRN zu deren freihändiger Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Käufers (abzüglich angemessener Verwertungskosten) anzurechnen.
DOHRN verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als sie den Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigen. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt DOHRN.
§5 Versand
Versand und Transport erfolgen auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer in dem Zeitpunkt über, in dem die Ware an den Frachtführer übergeben wird, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt, in dem die Ware das Werk von DOHRN verlässt. Auf Wunsch und Kosten des Käufers schließt DOHRN eine Versicherung gegen die üblichen Transportrisiken ab. Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung des Käufers bzw. ist eine Lieferung auf Abruf im Einzelfall vereinbart und ruft der Käufer die Lieferung nicht innerhalb von zwei Monaten ab Bereitstellungsanzeige ab, wird die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers bei DOHRN verwahrt oder eingelagert.
Versandart und Verpackung werden von DOHRN gewählt.
§6 Lieferungen / Lieferzeit
Die Termine für die Lieferungen werden von den Parteien vereinbart. Haben die Parteien eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese mit dem Datum der Auftragsbestätigung zu laufen. Die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungstermine setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer beizubringender Unterlagen sowie die rechtzeitige Erteilung aller erforderlichen Auskünfte und die Erfüllung aller sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen
nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn DOHRN die Verzögerungen zu vertreten hat. Darüber hinaus setzt die Einhaltung von vereinbarten Fristen und Terminen für Lieferungen die rechtzeitige Eigenbelieferung voraus. Sollte DOHRN ohne eigenes Verschulden und trotz Einhaltung aller
kaufmännischen Sorgfaltspflichten aufgrund nicht rechtzeitiger Eigenbelieferung nicht in der Lage sein, die vereinbarten Fristen und Termine einzuhalten, ist die Haftung wegen Lieferverzuges ausgeschlossen. DOHRN verpflichtet sich, in diesem Fall gegen die Lieferanten zustehende Ersatzansprüche an den Käufer abzutreten. DOHRN ist jedoch zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist und dem Käufer dadurch keine Mehrkosten entstehen. Die Lieferfrist verlängert sich bei höherer Gewalt, Streik, unverschuldetem Unvermögen sowie ungünstigen Witterungsverhältnissen um die Dauer des von DOHRN nicht zu vertretenden, vorübergehenden
Leistungshindernisses. Erkennt DOHRN, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, so wird DOHRN dies dem Käufer sobald wie möglich anzeigen.
§7 Rücktrittsvorbehalt
DOHRN ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn höhere Gewalt, Streiks oder Naturkatastrophen oder das Ausbleiben, die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch einen Vorlieferanten die Lieferung wesentlich erschwert oder unmöglich macht und dieses von DOHRN nicht zu vertretende Hindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist. DOHRN ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Käufer unrichtige oder unvollständige Angaben über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen gemacht hat.
§8 Gewährleistung / Schadenersatz / Haftung
Der Käufer hat die empfangene Ware nach Eintreffen auf Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er DOHRN unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang der Lieferung, versteckte Mängel innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Anderenfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Der Käufer hat DOHRN Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere beschädigte Ware und ihre Verpackung zur Inspektion durch DOHRN zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen von DOHRN ist die beanstandete Ware frachtfrei an DOHRN zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet DOHRN die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, wenn sich die Ware an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
Soweit ein Mangel der Sache vorliegt, ist DOHRN nach Wahl von DOHRN zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich ist oder verweigert wird oder aus sonstigen von DOHRN zu vertretenden Gründen innerhalb einer vom Käufer bestimmten angemessenen Frist nicht erfolgt oder fehlschlägt, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Einer Fristsetzung bedarf
es in den Fällen nicht, in denen diese nach dem Gesetz nicht erforderlich ist. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung und auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – einschließlich Begleit- oder Folgeschadens, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Die Bestimmungen gemäß der vorstehenden Ziffer gelten entsprechend für direkte Ansprüche des Käufers gegen die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von DOHRN. Vertragsstrafen (Konventionalstrafen, pauschalierter Schadensersatz etc.), denen sich der Käufer von Dritter Seite ausgesetzt sieht, kann er – unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen – nur dann als Schadensersatz DOHRN gegenüber geltend machen, wenn dies zwischen dem Käufer und DOHRN zuvor ausdrücklich vereinbart wurde bzw. DOHRN vor Vertragsschluss auf die unter Umständen drohende zwischen dem Käufer und einem Dritten vereinbarte Vertragsstrafe schriftlich hingewiesen wurde.
§9 Einschaltung von Vorlieferanten
Soweit es sich bei dem mangelhaften Liefergegenstand um ein Erzeugnis handelt, das DOHRN ganz oder zum Teil von einem Dritten bezogen hat, wird DOHRN auf Anforderung des Käufers etwaige Sachmängelrechte gegen den Vorlieferanten an den Käufer abtreten und den Käufer auf die (gerichtliche) Inanspruchnahme des Vorlieferanten zu verweisen. In diesem Fall kann DOHRN wegen der Mangelhaftigkeit der Sache nicht in Anspruch genommen werden.
§10 Verjährung
Alle Ansprüche des Käufers, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren – soweit gesetzlich zulässig – nach 12 Monaten. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
§11 Urheberrecht / Geheimhaltung
DOHRN behält sich etwaige Eigentums- und Urheberrechte an allen von ihr abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten und anderen Unterlagen vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von DOHRN weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben oder vervielfältigen.
§12 Datenschutz
DOHRN wird die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser die erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer oder von einem Dritten stammen, entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz behandeln.
§13 Erfüllungsort / Gerichtsstand / anwendbares Recht / Sonstiges
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Geschäftssitz von DOHRN Erfüllungsort. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Lieferbeziehung ist Reinbek. DOHRN ist berechtigt, den Käufer auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der Teil einer Bestimmung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der übrige Teil der Bestimmung wirksam.