VERKAUFS- / LIEFERBEDINGUNGEN
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Stand 2010 (PDF)
§1 Geltungsbereich
Für die Lieferungen der Dohrn Trading GmbH (im Folgenden: “DOHRN“) gelten ausschließlich diese
Verkaufs- und Lieferbedingungen, soweit nicht ausdrücklich andere Bedingungen schriftlich von
DOHRN genehmigt sind. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn DOHRN in
Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen
des Käufers die Ware vorbehaltlos liefert bzw. die Bestellung vorbehaltlos annimmt.
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss
Die Angebote von DOHRN sind freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt.
Die Bestellung des Käufers ist ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages.
Ein Liefervertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von DOHRN zustande. Deren
Inhalt ist maßgeblich für den Inhalt des Vertrages. Widerspricht der Käufer nicht unverzüglich, so wird
der Inhalt dem Vertrag zugrunde gelegt.
Soweit im Zusammenhang mit den Lieferungen auf Incoterms verwiesen wird, sind damit die Incoterms
2010 gemeint. Falls im Einzelfall Incoterms verwandt werden, die von diesen Allgemeinen Verkaufs-
und Lieferbedingungen abweichende Regelungen enthalten, haben die Regelungen der
individuell vereinbarten Incoterms Vorrang.
Die Verkaufsangestellten von DOHRN sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder
mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
§ 3 Preise / Zahlungsbedingungen
Alle Preise von DOHRN verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen
gesetzlichen Umsatzsteuer, einschließlich Verpackung. Soweit in diesem Zusammenhang auf die Incoterms
verwiesen wird, sind damit die Incoterms 2010 gemeint.
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr
als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne oder die
Materialkosten, so ist DOHRN berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen
zu erhöhen. Der Käufer ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg
der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich
übersteigt.
Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungszugang ohne jeden Abzug zur Zahlung
fällig. Unbeschadet dessen ist DOHRN jederzeit dazu berechtigt, ohne Angaben von Gründen eine Lieferung
von einer Zug-um-Zug-Zahlung abhängig zu machen.
Gerät der Käufer in Verzug, so ist DOHRN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht
ausgeschlossen. Darüber hinaus ist DOHRN berechtigt, im Falle des Verzuges des Käufers mit einer
(Teil)Zahlung, die gesamte Restschuld zur sofortigen Zahlung fällig zu stellen.
Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von DOHRN anerkannt sind. Außerdem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
Sämtliche Zahlungen haben in Euro zu erfolgen.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
DOHRN behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus
der Geschäftsbeziehung vor.
Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern.
Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits
jetzt an DOHRN abgetreten. DOHRN nimmt die Abtretung an. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen
Forderung berechtigt, so lange er seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Bei Zahlungsverzug
des Käufers ist DOHRN berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen. In diesem Fall ist
der Käufer auf Verlangen von DOHRN hin verpflichtet, gegenüber DOHRN alle zur Einziehung erforderlichen
Angaben zu machen und die Überprüfung des Bestands der abgetretenen Forderung durch
einen Beauftragten anhand seiner Buchhaltung zu gestatten sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
Erlischt das Eigentum von DOHRN durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung und wird der
Käufer Eigentümer des Liefergegenstands, so übereignet der Käufer DOHRN hiermit im Vorhinein eine
dem anteiligen Wert des Liefergegenstandes entsprechenden Miteigentumsanteil an der durch Verbindung
entstandenen Sache. DOHRN nimmt das Angebot hiermit an. Die Übergabe wird ersetzt
durch unentgeltliche Verwahrung.
Der Käufer hat DOHRN Zugriffe Dritter auf das Eigentum von DOHRN unverzüglich anzuzeigen sowie
von sich aus und in Abstimmung mit DOHRN auf seine Kosten geeignete rechtliche Schritte dagegen
zu unternehmen.
Im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers, des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen des Käufers, einer Übertragung der Anwartschaft auf Dritte oder des Übergangs des
Geschäftsbetriebs des Käufers auf Dritte ist DOHRN berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen
und zu diesem Zweck die Geschäftsräume des Käufers zu betreten. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware
ist DOHRN zu deren freihändiger Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit
des Käufers (abzüglich angemessener Verwertungskosten) anzurechnen.
DOHRN verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben,
als sie den Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um
mehr als 10 % übersteigen. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt DOHRN.
§ 5 Versand
Versand und Transport erfolgen auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer
in dem Zeitpunkt über, in dem die Ware an den Frachtführer übergeben wird, spätestens jedoch in dem
Zeitpunkt, in dem die Ware das Werk von DOHRN verlässt. Auf Wunsch und Kosten des Käufers
schließt DOHRN eine Versicherung gegen die üblichen Transportrisiken ab.
Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung des Käufers bzw. ist eine Lieferung auf Abruf im Einzelfall
vereinbart und ruft der Käufer die Lieferung nicht innerhalb von zwei Monaten ab Bereitstellungsanzeige
ab, wird die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers bei DOHRN verwahrt oder
eingelagert.
Versandart und Verpackung werden von DOHRN gewählt.
§ 6 Lieferungen / Lieferzeit
Die Termine für die Lieferungen werden von den Parteien vereinbart. Haben die Parteien eine Lieferfrist
vereinbart, so beginnt diese mit dem Datum der Auftragsbestätigung zu laufen.
Die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungstermine setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher
vom Käufer beizubringender Unterlagen sowie die rechtzeitige Erteilung aller erforderlichen Auskünfte
und die Erfüllung aller sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen
nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn
DOHRN die Verzögerungen zu vertreten hat.
Darüber hinaus setzt die Einhaltung von vereinbarten Fristen und Terminen für Lieferungen die rechtzeitige
Eigenbelieferung voraus. Sollte DOHRN ohne eigenes Verschulden und trotz Einhaltung aller
kaufmännischen Sorgfaltspflichten aufgrund nicht rechtzeitiger Eigenbelieferung nicht in der Lage
sein, die vereinbarten Fristen und Termine einzuhalten, ist die Haftung wegen Lieferverzuges ausgeschlossen.
DOHRN verpflichtet sich, in diesem Fall gegen die Lieferanten zustehende Ersatzansprüche
an den Käufer abzutreten. DOHRN ist jedoch zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den
Käufer zumutbar ist und dem Käufer dadurch keine Mehrkosten entstehen.
Die Lieferfrist verlängert sich bei höherer Gewalt, Streik, unverschuldetem Unvermögen sowie ungünstigen
Witterungsverhältnissen um die Dauer des von DOHRN nicht zu vertretenden, vorübergehenden
Leistungshindernisses.
Erkennt DOHRN, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, so wird DOHRN dies
dem Käufer sobald wie möglich anzeigen.
§ 7 Rücktrittsvorbehalt
DOHRN ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn höhere Gewalt, Streiks oder Naturkatastrophen
oder das Ausbleiben, die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch einen Vorlieferanten
die Lieferung wesentlich erschwert oder unmöglich macht und dieses von DOHRN nicht zu vertretende
Hindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist.
DOHRN ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Käufer unrichtige oder unvollständige Angaben
über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen gemacht hat.
§ 8 Gewährleistung / Schadenersatz / Haftung
Der Käufer hat die empfangene Ware nach Eintreffen auf Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel
hat er DOHRN unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang der Lieferung,
versteckte Mängel innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
Anderenfalls gilt die Lieferung als genehmigt.
Der Käufer hat DOHRN Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere beschädigte
Ware und ihre Verpackung zur Inspektion durch DOHRN zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen
von DOHRN ist die beanstandete Ware frachtfrei an DOHRN zurückzusenden. Bei berechtigter
Mängelrüge vergütet DOHRN die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, wenn sich die
Ware an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
Soweit ein Mangel der Sache vorliegt, ist DOHRN nach Wahl von DOHRN zur Nacherfüllung in Form
einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
Wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich ist oder verweigert wird oder aus sonstigen
von DOHRN zu vertretenden Gründen innerhalb einer vom Käufer bestimmten angemessenen
Frist nicht erfolgt oder fehlschlägt, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Einer Fristsetzung bedarf
es in den Fällen nicht, in denen diese nach dem Gesetz nicht erforderlich ist.
Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung und auf
Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – einschließlich Begleit- oder Folgeschadens,
gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen.
Die Bestimmungen gemäß der vorstehenden Ziffer gelten entsprechend für direkte Ansprüche des
Käufers gegen die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von DOHRN.
Vertragsstrafen (Konventionalstrafen, pauschalierter Schadensersatz etc.), denen sich der Käufer von
Dritter Seite ausgesetzt sieht, kann er - unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen - nur dann
als Schadensersatz DOHRN gegenüber geltend machen, wenn dies zwischen dem Käufer und
DOHRN zuvor ausdrücklich vereinbart wurde bzw. DOHRN vor Vertragsschluss auf die unter Umständen
drohende zwischen dem Käufer und einem Dritten vereinbarte Vertragsstrafe schriftlich
hingewiesen wurde.
§ 9 Einschaltung von Vorlieferanten
Soweit es sich bei dem mangelhaften Liefergegenstand um ein Erzeugnis handelt, das DOHRN ganz
oder zum Teil von einem Dritten bezogen hat, wird DOHRN auf Anforderung des Käufers etwaige Sachmängelrechte
gegen den Vorlieferanten an den Käufer abtreten und den Käufer auf die (gerichtliche)
Inanspruchnahme des Vorlieferanten zu verweisen. In diesem Fall kann DOHRN wegen der Mangelhaftigkeit
der Sache nicht in Anspruch genommen werden.
§ 10 Verjährung
Alle Ansprüche des Käufers, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren – soweit gesetzlich
zulässig – nach 12 Monaten.
Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
§ 11 Urheberrecht / Geheimhaltung
DOHRN behält sich etwaige Eigentums- und Urheberrechte an allen von ihr abgegebenen Angeboten,
Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen,
Berechnungen, Prospekten und anderen Unterlagen vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne
ausdrückliche Zustimmung von DOHRN weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen,
sie bekannt geben oder vervielfältigen.
§ 12 Datenschutz
DOHRN wird die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser die erhaltenen
Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer oder von einem Dritten stammen, entsprechend
dem Bundesdatenschutzgesetz behandeln.
§ 13 Erfüllungsort / Gerichtsstand / anwendbares Recht / Sonstiges
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Geschäftssitz von DOHRN Erfüllungsort.
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Lieferbeziehung ist Reinbek.
DOHRN ist berechtigt, den Käufer auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Die Anwendung des UN-Kaufrechts
ist ausgeschlossen.
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der Teil einer Bestimmung unwirksam sein oder werden,
so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der übrige Teil der Bestimmung wirksam.
