Dohrn-Trading

VERKAUFS- / LIEFERBEDINGUNGEN

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Stand 2010 (PDF)

 

§1 Geltungsbereich

Für die Lieferungen der Dohrn Trading GmbH (im Folgenden: “DOHRN“) gelten ausschließlich diese

Verkaufs- und Lieferbedingungen, soweit nicht ausdrücklich andere Bedingungen schriftlich von

DOHRN genehmigt sind. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn DOHRN in

Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen

des Käufers die Ware vorbehaltlos liefert bzw. die Bestellung vorbehaltlos annimmt.

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss

Die Angebote von DOHRN sind freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt.

Die Bestellung des Käufers ist ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages.

Ein Liefervertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von DOHRN zustande. Deren

Inhalt ist maßgeblich für den Inhalt des Vertrages. Widerspricht der Käufer nicht unverzüglich, so wird

der Inhalt dem Vertrag zugrunde gelegt.

Soweit im Zusammenhang mit den Lieferungen auf Incoterms verwiesen wird, sind damit die Incoterms

2010 gemeint. Falls im Einzelfall Incoterms verwandt werden, die von diesen Allgemeinen Verkaufs-

und Lieferbedingungen abweichende Regelungen enthalten, haben die Regelungen der

individuell vereinbarten Incoterms Vorrang.

Die Verkaufsangestellten von DOHRN sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder

mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§ 3 Preise / Zahlungsbedingungen

Alle Preise von DOHRN verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen

gesetzlichen Umsatzsteuer, einschließlich Verpackung. Soweit in diesem Zusammenhang auf die Incoterms

verwiesen wird, sind damit die Incoterms 2010 gemeint.

Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr

als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne oder die

Materialkosten, so ist DOHRN berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen

zu erhöhen. Der Käufer ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg

der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich

übersteigt.

Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungszugang ohne jeden Abzug zur Zahlung

fällig. Unbeschadet dessen ist DOHRN jederzeit dazu berechtigt, ohne Angaben von Gründen eine Lieferung

von einer Zug-um-Zug-Zahlung abhängig zu machen.

Gerät der Käufer in Verzug, so ist DOHRN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten

über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht

ausgeschlossen. Darüber hinaus ist DOHRN berechtigt, im Falle des Verzuges des Käufers mit einer

(Teil)Zahlung, die gesamte Restschuld zur sofortigen Zahlung fällig zu stellen.

Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,

unbestritten oder von DOHRN anerkannt sind. Außerdem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts

nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen

Vertragsverhältnis beruht.

Sämtliche Zahlungen haben in Euro zu erfolgen.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

DOHRN behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus

der Geschäftsbeziehung vor.

Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden

ausreichend zum Neuwert zu versichern.

Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern.

Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits

jetzt an DOHRN abgetreten. DOHRN nimmt die Abtretung an. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen

Forderung berechtigt, so lange er seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Bei Zahlungsverzug

des Käufers ist DOHRN berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen. In diesem Fall ist

der Käufer auf Verlangen von DOHRN hin verpflichtet, gegenüber DOHRN alle zur Einziehung erforderlichen

Angaben zu machen und die Überprüfung des Bestands der abgetretenen Forderung durch

einen Beauftragten anhand seiner Buchhaltung zu gestatten sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

Erlischt das Eigentum von DOHRN durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung und wird der

Käufer Eigentümer des Liefergegenstands, so übereignet der Käufer DOHRN hiermit im Vorhinein eine

dem anteiligen Wert des Liefergegenstandes entsprechenden Miteigentumsanteil an der durch Verbindung

entstandenen Sache. DOHRN nimmt das Angebot hiermit an. Die Übergabe wird ersetzt

durch unentgeltliche Verwahrung.

Der Käufer hat DOHRN Zugriffe Dritter auf das Eigentum von DOHRN unverzüglich anzuzeigen sowie

von sich aus und in Abstimmung mit DOHRN auf seine Kosten geeignete rechtliche Schritte dagegen

zu unternehmen.

Im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers, des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über

das Vermögen des Käufers, einer Übertragung der Anwartschaft auf Dritte oder des Übergangs des

Geschäftsbetriebs des Käufers auf Dritte ist DOHRN berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen

und zu diesem Zweck die Geschäftsräume des Käufers zu betreten. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware

ist DOHRN zu deren freihändiger Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit

des Käufers (abzüglich angemessener Verwertungskosten) anzurechnen.

DOHRN verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben,

als sie den Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um

mehr als 10 % übersteigen. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt DOHRN.

§ 5 Versand

Versand und Transport erfolgen auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer

in dem Zeitpunkt über, in dem die Ware an den Frachtführer übergeben wird, spätestens jedoch in dem

Zeitpunkt, in dem die Ware das Werk von DOHRN verlässt. Auf Wunsch und Kosten des Käufers

schließt DOHRN eine Versicherung gegen die üblichen Transportrisiken ab.

Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung des Käufers bzw. ist eine Lieferung auf Abruf im Einzelfall

vereinbart und ruft der Käufer die Lieferung nicht innerhalb von zwei Monaten ab Bereitstellungsanzeige

ab, wird die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers bei DOHRN verwahrt oder

eingelagert.

Versandart und Verpackung werden von DOHRN gewählt.

§ 6 Lieferungen / Lieferzeit

Die Termine für die Lieferungen werden von den Parteien vereinbart. Haben die Parteien eine Lieferfrist

vereinbart, so beginnt diese mit dem Datum der Auftragsbestätigung zu laufen.

Die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungstermine setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher

vom Käufer beizubringender Unterlagen sowie die rechtzeitige Erteilung aller erforderlichen Auskünfte

und die Erfüllung aller sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen

nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn

DOHRN die Verzögerungen zu vertreten hat.

Darüber hinaus setzt die Einhaltung von vereinbarten Fristen und Terminen für Lieferungen die rechtzeitige

Eigenbelieferung voraus. Sollte DOHRN ohne eigenes Verschulden und trotz Einhaltung aller

kaufmännischen Sorgfaltspflichten aufgrund nicht rechtzeitiger Eigenbelieferung nicht in der Lage

sein, die vereinbarten Fristen und Termine einzuhalten, ist die Haftung wegen Lieferverzuges ausgeschlossen.

DOHRN verpflichtet sich, in diesem Fall gegen die Lieferanten zustehende Ersatzansprüche

an den Käufer abzutreten. DOHRN ist jedoch zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den

Käufer zumutbar ist und dem Käufer dadurch keine Mehrkosten entstehen.

Die Lieferfrist verlängert sich bei höherer Gewalt, Streik, unverschuldetem Unvermögen sowie ungünstigen

Witterungsverhältnissen um die Dauer des von DOHRN nicht zu vertretenden, vorübergehenden

Leistungshindernisses.

Erkennt DOHRN, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, so wird DOHRN dies

dem Käufer sobald wie möglich anzeigen.

§ 7 Rücktrittsvorbehalt

DOHRN ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn höhere Gewalt, Streiks oder Naturkatastrophen

oder das Ausbleiben, die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch einen Vorlieferanten

die Lieferung wesentlich erschwert oder unmöglich macht und dieses von DOHRN nicht zu vertretende

Hindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist.

DOHRN ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Käufer unrichtige oder unvollständige Angaben

über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen gemacht hat.

§ 8 Gewährleistung / Schadenersatz / Haftung

Der Käufer hat die empfangene Ware nach Eintreffen auf Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel

hat er DOHRN unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang der Lieferung,

versteckte Mängel innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

Anderenfalls gilt die Lieferung als genehmigt.

Der Käufer hat DOHRN Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere beschädigte

Ware und ihre Verpackung zur Inspektion durch DOHRN zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen

von DOHRN ist die beanstandete Ware frachtfrei an DOHRN zurückzusenden. Bei berechtigter

Mängelrüge vergütet DOHRN die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, wenn sich die

Ware an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

Soweit ein Mangel der Sache vorliegt, ist DOHRN nach Wahl von DOHRN zur Nacherfüllung in Form

einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.

Wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich ist oder verweigert wird oder aus sonstigen

von DOHRN zu vertretenden Gründen innerhalb einer vom Käufer bestimmten angemessenen

Frist nicht erfolgt oder fehlschlägt, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Einer Fristsetzung bedarf

es in den Fällen nicht, in denen diese nach dem Gesetz nicht erforderlich ist.

Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung und auf

Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – einschließlich Begleit- oder Folgeschadens,

gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen.

Die Bestimmungen gemäß der vorstehenden Ziffer gelten entsprechend für direkte Ansprüche des

Käufers gegen die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von DOHRN.

Vertragsstrafen (Konventionalstrafen, pauschalierter Schadensersatz etc.), denen sich der Käufer von

Dritter Seite ausgesetzt sieht, kann er - unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen - nur dann

als Schadensersatz DOHRN gegenüber geltend machen, wenn dies zwischen dem Käufer und

DOHRN zuvor ausdrücklich vereinbart wurde bzw. DOHRN vor Vertragsschluss auf die unter Umständen

drohende zwischen dem Käufer und einem Dritten vereinbarte Vertragsstrafe schriftlich

hingewiesen wurde.

§ 9 Einschaltung von Vorlieferanten

Soweit es sich bei dem mangelhaften Liefergegenstand um ein Erzeugnis handelt, das DOHRN ganz

oder zum Teil von einem Dritten bezogen hat, wird DOHRN auf Anforderung des Käufers etwaige Sachmängelrechte

gegen den Vorlieferanten an den Käufer abtreten und den Käufer auf die (gerichtliche)

Inanspruchnahme des Vorlieferanten zu verweisen. In diesem Fall kann DOHRN wegen der Mangelhaftigkeit

der Sache nicht in Anspruch genommen werden.

§ 10 Verjährung

Alle Ansprüche des Käufers, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren – soweit gesetzlich

zulässig – nach 12 Monaten.

Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

§ 11 Urheberrecht / Geheimhaltung

DOHRN behält sich etwaige Eigentums- und Urheberrechte an allen von ihr abgegebenen Angeboten,

Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen,

Berechnungen, Prospekten und anderen Unterlagen vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne

ausdrückliche Zustimmung von DOHRN weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen,

sie bekannt geben oder vervielfältigen.

§ 12 Datenschutz

DOHRN wird die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser die erhaltenen

Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer oder von einem Dritten stammen, entsprechend

dem Bundesdatenschutzgesetz behandeln.

§ 13 Erfüllungsort / Gerichtsstand / anwendbares Recht / Sonstiges

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Geschäftssitz von DOHRN Erfüllungsort.

Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Lieferbeziehung ist Reinbek.

DOHRN ist berechtigt, den Käufer auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Die Anwendung des UN-Kaufrechts

ist ausgeschlossen.

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der Teil einer Bestimmung unwirksam sein oder werden,

so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der übrige Teil der Bestimmung wirksam.