Dohrn-Trading

EINKAUFSBEDINGUNGEN

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen Stand 2010 (PDF)

 

1. Geltungsbereich, deutsches Recht

1.1 Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Unsere

Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender

oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender

Bedingungen des Lieferanten, die Lieferung annehmen bzw. Zahlungen erbringen.

1.2 Abweichungen von diesen Einkaufsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie

durch uns schriftlich bestätigt wurden. Bestätigte Abweichungen gelten jeweils

für den konkreten Einzelfall ohne Wirkung für die weitere Zukunft.

1.3 Diese Einkaufsbedingungen ersetzen alle vorhergehenden Einkaufsbedingungen.

1.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Die Anwendung

des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

1.5 Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit uns.

1.6 Soweit im Zusammenhang mit den Lieferungen auf Incoterms verwiesen wird,

sind damit die Incoterms 2010 gemeint. Falls im Einzelfall Incoterms verwandt

werden, die von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Regelungen

enthalten, haben die Regelungen der individuell vereinbarten Incoterms

Vorrang.

2. Bestellungen

2.1 Nur schriftliche Bestellungen sind verbindlich. Entsprechendes gilt für sonstige

Absprachen, die vor oder nach Vertragsabschluss erfolgen.

2.2 Unsere Bestellungen können nur innerhalb einer Woche ab Datum der Bestellung

angenommen werden.

2.3 An Angebotsunterlagen (Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen)

behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Angebotsunterlagen

dürfen ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung

Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.4 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt,

Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen.

2.5 Der Lieferant ist nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt,

von der Bestellspezifikation abweichende Lieferungen zu erbringen.

Auch nach erfolgter Zustimmung ist der Lieferant verpflichtet, uns auf Anforderung

kostenfrei entsprechende Produktmuster zur Verfügung zu stellen. Die

generelle Akzeptanz des Musters entbindet den Lieferanten nicht von seinen

sonstigen vertraglichen Verpflichtungen. Sie stellt auch keine Abnahme des

endgültigen Produkts dar.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1 Die in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise (Incoterms 2010).

3.2 Steuern, Zölle und sonstige Abgaben – mit Ausnahme der Umsatzsteuer – trägt

der Lieferant.

3.3 Nach Erhalt der Lieferungen erfolgen unsere Zahlungen unter Abzug von 2 %

Skonto innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungseingang oder innerhalb von 30

Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug, soweit nichts anderes vereinbart

ist. Die Zahlung beinhaltet weder eine Aussage über die Qualität der Lieferung

noch schränkt sie unsere Rechte ein.

3.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang

zu.

3.5 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren, Lieferscheinen und

Rechnungen unsere Bestellnummer sowie die übrigen Bestellangaben (Datum,

Menge etc.) anzugeben; unterlässt er dies, so sind darauf beruhende Verzögerungen

in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

3.6 Im Falle des Zahlungsverzugs haften wir nur in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses.

4. Lieferzeit

4.1 Die vereinbarten Lieferzeiten bzw. Liefertermine sind bindend. Haben die Parteien

eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese mit dem Datum der Bestellung

zu laufen. Der Liefertermin ist der Tag des Eintreffens der Lieferung an der

von uns vorgegebenen Lieferanschrift.

4.2 Bei verspäteter Lieferung, die der Lieferant zu vertreten hat, sind uns nach

Mahnung alle aus der Verspätung entstehenden Schäden zu ersetzen. Eine

Mahnung ist entbehrlich, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender

bestimmt ist. Schadensersatz statt der Leistung können wir nach erfolglosem

Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist verlangen.

4.3 Bei verspäteter Lieferung sind wir – unabhängig davon, ob der Lieferant diese

zu vertreten hat – berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten

angemessenen Frist, vom Vertrag zurückzutreten.

4.4 Wird erkennbar, dass Liefertermine nicht eingehalten werden können, so hat

sich der Lieferant unverzüglich mit uns in Verbindung zu setzen.

4.5 Die Lieferungen haben werktags während der üblichen Geschäftszeiten zu erfolgen.

Die Unterzeichnung des Lieferscheines bzw. die tatsächliche Annahme

der gelieferten Ware beinhalten keine Aussagen darüber, ob die Lieferung spezifikationsgerecht

ist.

4.6 Sollten wir aufgrund von höherer Gewalt, wozu auch Streiks, Aussperrungen

sowie von uns unverschuldete Transportstörungen und Betriebsstörungen in

unserem Bereich gehören, nicht zur Abnahme in der Lage sein, sind wir für

diese Zeit von unserer Abnahmeverpflichtung befreit. Ansprüche des Lieferanten

auf Gegenleistung sowie Schadensersatz sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

5. Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt des Lieferanten

5.1 Die Lieferungen erfolgen gemäß Incoterms 2010.

5.2 Das Eigentum an den gelieferten Waren geht mit der Lieferung auf uns über. Etwaige

Eigentumsvorbehalte des Lieferanten werden von uns nicht akzeptiert.

6. Qualität und Dokumentation, Compliance

6.1 Die Lieferungen haben den gesetzlichen Bestimmungen, dem neuesten Stand

von Wissenschaft und Technik sowie insbesondere den einschlägigen Umweltbestimmungen

zu entsprechen und die vereinbarten Spezifikationen einzuhalten.

6.2 Im Rahmen seines Geschäftsbetriebes berücksichtigt der Lieferant umfassend

Aspekte des Umweltschutzes.

7. Mängelanzeige - Mängelhaftung

7.1 Wir sind verpflichtet, die Lieferung innerhalb angemessener Frist auf etwaige

Mängel zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn Arbeitstagen,

gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung,

versandt wird (wobei wir nur für die rechtzeitige Versendung

nachweispflichtig sind).

Der Lieferant verpflichtet sich, eine eigene Warenausgangskontrolle zur Qualitätssicherung

vorzunehmen. Wir sind nur zur Rüge etwaiger Mängel – nicht

aber zur Untersuchung der Ware – verpflichtet.

7.2 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen

mit folgenden Ergänzungen:

a) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre, gerechnet ab

Ablieferung – längstens jedoch 30 Monate seit der Ablieferung, soweit das

Gesetz nicht eine längere Frist vorsieht. In den Fällen, in denen gesetzlich

oder vertraglich eine Abnahme vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit

der Abnahme.

b) Bei Mangelhaftigkeit der Lieferungen sind wir berechtigt, nach unserer Wahl

Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen.

7.3 Der Lieferant haftet für jeden Verschuldensgrad. Haftungsbeschränkende Klauseln

des Lieferanten erkennen wir nicht an.

7.4 Soweit wir wegen der Fehlerhaftigkeit unseres Produktes von Dritten in Anspruch

genommen werden und diese Fehlerhaftigkeit auf eine Ware des Lieferanten

zurückzuführen ist, hat uns der Lieferant auf erstes Anfordern von

diesen Schadensersatzansprüchen freizustellen.

8. Versicherung

Der Lieferant ist verpflichtet, sich ausreichend gegen alle Risiken aus der Produkthaftung

zu versichern und uns diese Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.

9. Schutzrechte

9.1 Der Lieferant sichert zu, dass das von ihm gelieferte Produkt frei von Schutzrechten

Dritter ist, die innerhalb der Europäischen Union, bestehen.

9.2 Sollten Dritte Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzungen gegen uns geltend

machen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern hiervon freizustellen.

Diese Freistellung gilt auch gegenüber unseren Abnehmern. Diese

Freistellungsverpflichtung entfällt, wenn der Lieferant die Liefergegenstände

entsprechend unseren Zeichnungen, Modellen oder dem gleichkommenden

Beschreibungen hergestellt hat. Sofern der Lieferant in einem solchen Falle

eine Schutzrechtsverletzung befürchtet, wird er uns umgehend hiervon informieren.

10. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist für alle Lieferungen und Leistungen der von uns vorgegebene Bestimmungsort

(in der Regel Anlieferungsort des jeweiligen Werkes).

11. Gerichtsstand/Geheimhaltung/Sonstiges

11.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Lieferbeziehung

ist Reinbek. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant keinen allgemeinen

Gerichtsstand im Inland hat.

11.2 Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen

und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten.

Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen

gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung

des Vertrages und erlischt erst, wenn und soweit die Informationen allgemein

bekannt geworden sind.

11.3 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der Teil einer Bestimmung

unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der

übrige Teil der Bestimmung wirksam.