EINKAUFSBEDINGUNGEN
Allgemeine Einkaufsbedingungen Stand 2010 (PDF)
1. Geltungsbereich, deutsches Recht
1.1 Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Unsere
Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender
Bedingungen des Lieferanten, die Lieferung annehmen bzw. Zahlungen erbringen.
1.2 Abweichungen von diesen Einkaufsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie
durch uns schriftlich bestätigt wurden. Bestätigte Abweichungen gelten jeweils
für den konkreten Einzelfall ohne Wirkung für die weitere Zukunft.
1.3 Diese Einkaufsbedingungen ersetzen alle vorhergehenden Einkaufsbedingungen.
1.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Die Anwendung
des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
1.5 Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit uns.
1.6 Soweit im Zusammenhang mit den Lieferungen auf Incoterms verwiesen wird,
sind damit die Incoterms 2010 gemeint. Falls im Einzelfall Incoterms verwandt
werden, die von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Regelungen
enthalten, haben die Regelungen der individuell vereinbarten Incoterms
Vorrang.
2. Bestellungen
2.1 Nur schriftliche Bestellungen sind verbindlich. Entsprechendes gilt für sonstige
Absprachen, die vor oder nach Vertragsabschluss erfolgen.
2.2 Unsere Bestellungen können nur innerhalb einer Woche ab Datum der Bestellung
angenommen werden.
2.3 An Angebotsunterlagen (Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen)
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Angebotsunterlagen
dürfen ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung
Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.4 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt,
Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen.
2.5 Der Lieferant ist nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt,
von der Bestellspezifikation abweichende Lieferungen zu erbringen.
Auch nach erfolgter Zustimmung ist der Lieferant verpflichtet, uns auf Anforderung
kostenfrei entsprechende Produktmuster zur Verfügung zu stellen. Die
generelle Akzeptanz des Musters entbindet den Lieferanten nicht von seinen
sonstigen vertraglichen Verpflichtungen. Sie stellt auch keine Abnahme des
endgültigen Produkts dar.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Die in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise (Incoterms 2010).
3.2 Steuern, Zölle und sonstige Abgaben – mit Ausnahme der Umsatzsteuer – trägt
der Lieferant.
3.3 Nach Erhalt der Lieferungen erfolgen unsere Zahlungen unter Abzug von 2 %
Skonto innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungseingang oder innerhalb von 30
Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug, soweit nichts anderes vereinbart
ist. Die Zahlung beinhaltet weder eine Aussage über die Qualität der Lieferung
noch schränkt sie unsere Rechte ein.
3.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang
zu.
3.5 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren, Lieferscheinen und
Rechnungen unsere Bestellnummer sowie die übrigen Bestellangaben (Datum,
Menge etc.) anzugeben; unterlässt er dies, so sind darauf beruhende Verzögerungen
in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
3.6 Im Falle des Zahlungsverzugs haften wir nur in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses.
4. Lieferzeit
4.1 Die vereinbarten Lieferzeiten bzw. Liefertermine sind bindend. Haben die Parteien
eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese mit dem Datum der Bestellung
zu laufen. Der Liefertermin ist der Tag des Eintreffens der Lieferung an der
von uns vorgegebenen Lieferanschrift.
4.2 Bei verspäteter Lieferung, die der Lieferant zu vertreten hat, sind uns nach
Mahnung alle aus der Verspätung entstehenden Schäden zu ersetzen. Eine
Mahnung ist entbehrlich, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender
bestimmt ist. Schadensersatz statt der Leistung können wir nach erfolglosem
Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist verlangen.
4.3 Bei verspäteter Lieferung sind wir – unabhängig davon, ob der Lieferant diese
zu vertreten hat – berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten
angemessenen Frist, vom Vertrag zurückzutreten.
4.4 Wird erkennbar, dass Liefertermine nicht eingehalten werden können, so hat
sich der Lieferant unverzüglich mit uns in Verbindung zu setzen.
4.5 Die Lieferungen haben werktags während der üblichen Geschäftszeiten zu erfolgen.
Die Unterzeichnung des Lieferscheines bzw. die tatsächliche Annahme
der gelieferten Ware beinhalten keine Aussagen darüber, ob die Lieferung spezifikationsgerecht
ist.
4.6 Sollten wir aufgrund von höherer Gewalt, wozu auch Streiks, Aussperrungen
sowie von uns unverschuldete Transportstörungen und Betriebsstörungen in
unserem Bereich gehören, nicht zur Abnahme in der Lage sein, sind wir für
diese Zeit von unserer Abnahmeverpflichtung befreit. Ansprüche des Lieferanten
auf Gegenleistung sowie Schadensersatz sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
5. Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt des Lieferanten
5.1 Die Lieferungen erfolgen gemäß Incoterms 2010.
5.2 Das Eigentum an den gelieferten Waren geht mit der Lieferung auf uns über. Etwaige
Eigentumsvorbehalte des Lieferanten werden von uns nicht akzeptiert.
6. Qualität und Dokumentation, Compliance
6.1 Die Lieferungen haben den gesetzlichen Bestimmungen, dem neuesten Stand
von Wissenschaft und Technik sowie insbesondere den einschlägigen Umweltbestimmungen
zu entsprechen und die vereinbarten Spezifikationen einzuhalten.
6.2 Im Rahmen seines Geschäftsbetriebes berücksichtigt der Lieferant umfassend
Aspekte des Umweltschutzes.
7. Mängelanzeige - Mängelhaftung
7.1 Wir sind verpflichtet, die Lieferung innerhalb angemessener Frist auf etwaige
Mängel zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn Arbeitstagen,
gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung,
versandt wird (wobei wir nur für die rechtzeitige Versendung
nachweispflichtig sind).
Der Lieferant verpflichtet sich, eine eigene Warenausgangskontrolle zur Qualitätssicherung
vorzunehmen. Wir sind nur zur Rüge etwaiger Mängel – nicht
aber zur Untersuchung der Ware – verpflichtet.
7.2 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen
mit folgenden Ergänzungen:
a) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre, gerechnet ab
Ablieferung – längstens jedoch 30 Monate seit der Ablieferung, soweit das
Gesetz nicht eine längere Frist vorsieht. In den Fällen, in denen gesetzlich
oder vertraglich eine Abnahme vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit
der Abnahme.
b) Bei Mangelhaftigkeit der Lieferungen sind wir berechtigt, nach unserer Wahl
Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen.
7.3 Der Lieferant haftet für jeden Verschuldensgrad. Haftungsbeschränkende Klauseln
des Lieferanten erkennen wir nicht an.
7.4 Soweit wir wegen der Fehlerhaftigkeit unseres Produktes von Dritten in Anspruch
genommen werden und diese Fehlerhaftigkeit auf eine Ware des Lieferanten
zurückzuführen ist, hat uns der Lieferant auf erstes Anfordern von
diesen Schadensersatzansprüchen freizustellen.
8. Versicherung
Der Lieferant ist verpflichtet, sich ausreichend gegen alle Risiken aus der Produkthaftung
zu versichern und uns diese Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.
9. Schutzrechte
9.1 Der Lieferant sichert zu, dass das von ihm gelieferte Produkt frei von Schutzrechten
Dritter ist, die innerhalb der Europäischen Union, bestehen.
9.2 Sollten Dritte Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzungen gegen uns geltend
machen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern hiervon freizustellen.
Diese Freistellung gilt auch gegenüber unseren Abnehmern. Diese
Freistellungsverpflichtung entfällt, wenn der Lieferant die Liefergegenstände
entsprechend unseren Zeichnungen, Modellen oder dem gleichkommenden
Beschreibungen hergestellt hat. Sofern der Lieferant in einem solchen Falle
eine Schutzrechtsverletzung befürchtet, wird er uns umgehend hiervon informieren.
10. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist für alle Lieferungen und Leistungen der von uns vorgegebene Bestimmungsort
(in der Regel Anlieferungsort des jeweiligen Werkes).
11. Gerichtsstand/Geheimhaltung/Sonstiges
11.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Lieferbeziehung
ist Reinbek. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat.
11.2 Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen
und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten.
Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen
gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung
des Vertrages und erlischt erst, wenn und soweit die Informationen allgemein
bekannt geworden sind.
11.3 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der Teil einer Bestimmung
unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der
übrige Teil der Bestimmung wirksam.
