Dohrn-Trading

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Die Angebote und Lieferungen der Fa. Dohrn Trading GmbH im Folgenden als Verkäufer bezeichnet, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts - bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

 

2. Angebot und Vertragsschluss

Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen (Fax-) Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden, Zeichnungen, Abbildungen, Masse, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Angegeben Gewichte können bis zu 20% unter-oder überschritten werden. Vom Verkäufer zur Verfügung gestellte Muster sind stets unverbindliche Typenmuster, Analyseangaben des Verkäufers sind nur als ungefähr anzusehen, es sie denn, dass bestimmte Eigenschaften ausdrücklich seitens des Verkäufers Zugesichert werden. Für die Erfüllung ausländischer auch EU-Import-oder Verkehrsfähigkeitsbestimmungen übernimmt der Verkäufer keine Gewähr. Die anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift des Verkäufers ist unverbindlich -auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter- und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der gelieferten Ware auf deren Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Mündlich - auch telefonisch- bestätige Aufträge, die von Personen des Käufers erteilt werden die dem Verkäufer als berechtigt bekannt sind, sind bindend und bedürfen keiner schriftlichen Bestätigung.

 

3. Lieferung - und Leistungszeiten

Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen hierzu gehören insbesondere örtliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, innere Unruhen und Kriegsmaßnahmen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten - hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Käufer irgendwelche Schadenersatzansprüche zustehen. Wenn die Behinderung langer als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der, Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Sie gelten als selbständige Geschäfte. Differenzen aus einer Teillieferung beruhen den unerfüllten Teil des Kaufabschluss nicht.

 

4. Gefahrübergang

Die Gefahr geht, unabhängig davon wer die Transportkosten trägt, auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausfuhrende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Dies gilt auch für Gewichtsverluste, Bruch Verderb oder jegliche Veränderung der Ware auf dem Transport. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Versandweg und Beförderungsart, Größe und Art der Verpackung wählt der Verkäufer nach eigenem Ermessen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

 

5. Gewährleistung

Der Käufer ist verpflichtet, die Waren nach Eintreffen, sobald er oder auf andere Weise selbst oder durch seinen Erfüllungsgehilfen die Verfügungsmacht erlangt hat, unverzüglich zu untersuchen. Etwaige Mangel hat der Käufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen. Die Frist beginnt mit der Erlangung der Verfügungsmacht durch den Käufer oder seine Erfüllungsgehilfen. Der Käufer ist verpflichtet, sich durch ausreichende Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der gelieferten Ware zu überzeugen. Bei berechtigten Mängelrügen ist der Verkäufer lediglich verpflichtet, die beanstandete Ware zurückzunehmen. Die Zurücknahme erstreckt sich jedoch lediglich auf Originalgebinde und unvermischtes Material. Zu einer Ersatzlieferung ist der Verkäufer berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche wegen unmittelbarer Schaden sowie Folgenschäden gegen den Verkäufer bestehen nicht.
Nach Verarbeitung oder Vermischen der Ware sind Mängelgewährleistungsansprüche gänzlich ausgeschlossen. Mangelgewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Käufer dem Verkäufer keine Gelegenheit gibt, an Ort und Stelle die Identität der beanstandeten Ware und die vorgebrachten Mangel zu prüfen und Proben auf Verlagen des Verkäufers seitens des Käufers nicht unverzüglich zur Verfügung gestellt werden. Mangelgewährleistungsansprüche entfallen ferner, wenn nicht unverzüglich nach Feststellung der Mangel eine Be- oder Verarbeitung der Ware eingestellt oder die gelieferte Ware mit anderer Herkunft vermischt oder verbunden wurde.
Beanstandungen hinsichtlich Verpackung und Untergewicht müssen unbedingt schriftlich bei Ankunft der Ware auf den Anlieferungspapieren vor der Empfangsquittung vermerkt werden bei Untergewicht einzelner Kolli ist das tatsächliche Gewicht in Gegenwart des Transporteurs festzustellen. Bei Lieferungen durch die Deutsche Bahn AG ist ebenfalls die Gewichtsfeststellung und die Ausfertigung in der Tatbestandsaufnahme zu beantragen. Liegen Vorbehalte in der Empfangsquittung nicht vor, so ist der Verkäufer nicht ersatzpflichtig. Auch im Falle der Beanstandung bleibt der Käufer zur Abnahme verpflichtet. Der Käufer hat die Ware betriebsüblich einzulagern, bis dem Verkäufer eine ordnungsgemäße Prüfung der Beanstandung möglich ist. Die Rücksendung beanstandeter Ware darf nur mit vorheriger Einwilligung des Verkäufers erfolgen.
Gewährleistungsansprüche verjähren spätesten einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch den Verkäufer, Mangelrügen berechtigen den Käufer nicht, Zahlungen zurückzuhalten.
In Produkthaltungsfällen kommt der Verkäufer - vorausgesetzt, dass ihn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Qualitätskontrolle oder in anderer Hinsicht nicht trifft - nur dann für etwaige Schäden auf, wenn er sich weigert, die Identität des Herstellers oder anderer Vorlieferanten bekanntzugeben und/oder Käufer etwaige vertragliche und/oder deliktische Ansprüche abzutreten.

6. Zahlung

Zahlungen haben in Euro zu erfolgen. Ist Zahlung in einer Fremdwährung vereinbart, trägt der Käufer das Kursrisiko. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers spätestens am 30. Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Vereinbarte Zahlungsziele gelten nur als eingehalten, wenn der Betrag am letzten Tag uneingeschränkt dem Verkäufer zur Verfügung steht. Einer Inverzugsetzung bedarf es nicht.
Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, er wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung Informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
Eine Zahlung gilt erst dann also erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Erfüllung erst als erfolgt, wenn der Scheck vorbehaltlos eingelöst wurde. Schecks werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung, gutgeschrieben. Hiervon bleiben die Forderungen und ihre Fälligkeit unberührt. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung wird keine Gewähr seitens des Verkäufers übernommen. Diskont, Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers.
Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffende Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich der gesetzlichen Um-satzsteuer zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Wenn dem Verkäufer Umstande bekanntwerden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wird oder der Käufer seine Zahlungen einstellt oder andere Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, bekannt werden, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zustellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Der Verkäufer ist außerdem berechtigt, bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins und nach erfolgter einmaliger Mahnung folgende Rechte in Anspruch zu nehmen:
a)alle noch zu erfolgenden Lieferungen auch aus anderen Verträgen werden bis auf weiteres eingestellt, der Käufer ist für alle dem Verkäufer aus dieser Stornierung entstehenden Schäden schadenersatzpflichtig;
b) die gesamte Restschuld, auch wenn sie noch nicht fällig ist, zur sofortigen Zahlung fällig zu stellen.

 

7. Kreditwürdigkeit

Bei Änderungen der Inhaberschaft, der Gesellschaftsform, der Anschrift oder sonstiger, die Wirtschaftlichkeit und Kreditwürdigkeit berührende Umstande sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Derartige nachhaltige Veränderungen berechtigen den Verkäufer nach seiner Wahl;
a) sofortige Zahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälligen oder gestundeter Ansprüche aus sämtlichen Rechtsgeschäften zu beanspruchen, dies gilt auch für hereingenommene Wechsel;
b) bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung Vertragserfüllung zu verweigern, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

8. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer also Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn, Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung. So wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an einer einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden also Vorbehaltsware bezeichnet.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist, Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware einstehenden Förderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn unwiderruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen mit dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinwiesen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurücknehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet kein Rücktritt vom Vertrag.

9. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach auf den Kaufpreis der verspätet oder nicht geleiferten (Teil-) Menge beschränkt.

10. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Verkäufers mit nicht ausdrücklich anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Förderungen des Käufers ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten. Rechte des Käufers dürfen aus diesem Vertrag an Dritte abgetreten werden.

 

11. Gerichtsstand

Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, ist Reinbek ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Der unwirksame Teil der Vereinbarungen ist durch einen anderen zu ersetzen, der dem wirtschaftlichen Zweck dieser Vereinbarung möglichst nahe kommt.